Vereinigung Alt-Neustadt
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Laut Beschluss der Generalversammlung vom 10. November 2003

1Name und Sitz des Vereines
1.1Der Verein führt den Namen "ALT-NEUSTADT, Absolventenvereinigung der Theresianischen Militärakademie".
1.2Der Verein hat seinen Sitz in WIEN und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.3Die Errichtung einer Zweigstelle an der Theresianischen Militärakademie sowie von Landesstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind vorgesehen.
1.4Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.5Das Abzeichen der Absolventenvereinigung ist ein gotischer Schild mit einer Nachbildung des Maria Theresien-Ordens und der darunter liegenden Initialen A N.
 
2Zweck des Vereins
2.1Der Verein ist ein karitativer Verein für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke, seine Tätigkeiten sind nicht auf Gewinn gerichtet.
2.2Der Verein ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Vereinigung der Absolventen der Theresianischen Militärakademie zu WIENER NEUSTADT zur Wahrung der "NEUSTÄDTER TRADITION".
2.3Der Verein ist in diesem Sinn bestrebt:
2.3.1Förderung und Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen deren beruflichen Werdeganges bereits beim Fachhochschul-Diplomstudiengang, insbesondere in der Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten anzubieten;
2.3.2Förderung und Unterstützung ihrer Mitglieder insbesondere als Berufsoffiziere des österreichischen Bundesheeres im Rahmen deren persönlicher Weiterentwicklung anzubieten;
2.3.3für die Wahrung und Weiterentwicklung des Berufsbildes des Berufsoffiziers auf der Basis der Tradition der Theresianischen Militärakademie und des Gründungsauftrages an dieser Ausbildungsstätte einzutreten;
2.3.4unverschuldet in Not geratene Mitglieder oder deren Hinterbliebene zu betreuen und zu unterstützen;
2.3.5an der Bestandssicherung und Widmung der Denkmäler und Sammlungen der Militärakademien sowie des historischen Teiles des Akademiefriedhofes mitzuwirken;
2.3.6soziale Einrichtungen, die dem Zusammenhalt förderlich sind, zu schaffen und/oder zu erhalten.
 
3Ideelle und materielle Mittel
3.1Der Verein sucht seinen Zweck insbesondere zu erreichen durch:
3.1.1Abhaltung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen;
3.1.2Herausgabe von Medienprodukten;
3.1.3Petitionen und Denkschriften bei Behörden und anderen;
3.1.4Zusammenarbeit mit oder Beitritt zu anderen Organisationen des In- und Auslandes, wenn dies im Interesse des Vereines liegt;
3.1.5Erinnerungsfeiern, insbesondere das Stiftungsfest der Theresianischen Militärakademie.
3.2Die finanziellen Mittel werden u. a. aufgebracht durch:
3.2.1Beiträge der Mitglieder, deren Festsetzung bis zu ihrer Änderung gilt;
3.2.2Sammlungen, Subventionen, Spenden, Widmungen und dergleichen;
3.2.3Nutzung und Verwertung des Vereinsvermögens;
3.2.4Einkünfte aus Veranstaltungen und Medienprodukten;
3.2.5freiwillige Verfügungen.
 
4Arten der Mitgliedschaft
 Die Mitgliedschaft in der Absolventenvereinigung ALT-NEUSTADT steht Frauen und Männern offen.
4.1Die Mitglieder werden eingeteilt in:
4.1.1ordentliche Mitglieder,
4.1.2außerordentliche Mitglieder und
4.1.3Ehrenmitglieder.
4.2Ordentliche Mitglieder können Berufsoffiziere oder ehemalige Berufsoffiziere werden, die Absolventen der Theresianischen Militärakademie oder einer gleichwertigen ehemaligen Offiziersausbildungsstätte und österreichische Staatsbürger sind.
4.3Außerordentliche Mitglieder können werden:
4.3.1Militärakademiker;
4.3.2Sonstige Berufsoffiziere des österreichischen Bundesheeres;
4.3.3Absolventen des Fachhochschul-Diplomstudienganges "Militärische Führung", die nicht Berufsoffiziere sind;
4.3.4österreichische Staatsbürger, die in besonderer Weise die Bestrebungen des Vereines fördern.
4.4Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste ernannt werden.
 
5Aufnahme, Ausschluss und Austritt
5.1Aufnahme
5.1.1Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt auf schriftliches Ansuchen durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.1.2Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die Generalversammlung.
5.2Ausschluss
 Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch:
5.2.1den Vorstand, wenn das Mitglied trotz nachweislicher Mahnung mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen mehr als drei Jahre im Rückstand ist;
5.2.2das Vereinsgericht
 
  • wegen Verstoßes gegen die Statuten;
  •  
  • wegen eines das Ansehen oder Interesse des Vereines schädigendes Verhalten;
  •  
  • wegen einer unehrenhaften Handlung.
  • 5.3Austritt
    5.3.1Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung beim Verein einlangt, wirksam.
    5.3.2Ausgeschiedene Personen haben binnen eines Monats ihre Verbindlichkeiten zu regeln.
     
    6Rechte und Pflichten der Mitglieder
    6.1Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der dafür aufgestellten Regeln zu benützen.
    6.2Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.
    6.3Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und beratende Stimme in der Generalversammlung.
    6.4Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereines zu wahren, seine Interessen und Zwecke nach Kräften zu fördern, die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten, den Anordnungen des Vorstandes zu entsprechen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.
    6.5Kommt ein Mitglied in den Verdacht (Voruntersuchung oder Anklage), eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, mit deren Verurteilung eine Verminderung der staatsbürgerlichen Rechte verbunden sein kann, dann ist es bis zur Beendigung des Strafverfahrens vom Präsidium von allen seinen Rechten und Pflichten zu suspendieren.
     
    7Organe des Vereines
    7.1Generalversammlung
    7.2Präsidium
    7.3Vorstand
    7.4Rechnungsprüfer
    7.5Vereinsgericht
     
    8Generalversammlung
    8.1Die ordentliche Generalversammlung hat mindestens einmal im Jahr, spätestens am 30. November, stattzufinden.
    8.2Eine außerordentliche Generalversammlung muss über Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder auf Wunsch eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder vom Präsidenten auf einen Termin innerhalb eines Monats anberaumt werden. Beruft der Präsident die Generalversammlung mit den gewünschten Verhandlungspunkten nicht binnen zweier Wochen ein, dann können dies die Antragsteller, gegen Ersatz der Kosten, selbst vornehmen. Das Präsidium ist verpflichtet, ihnen die notwendigen Adressen zur Verfügung zu stellen.
    8.3Die Generalversammlung wird vom Präsidenten einberufen.
    8.4Die Einberufung der Generalversammlung hat schriftlich unter Angabe der Verhandlungspunkte mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen.
    8.5Die Generalversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
    8.6Anträge, deren Gegenstand nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen für die ordentliche Generalversammlung mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Präsidium angemeldet werden. Verspätet einlangende Anträge können nur dann unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür sind. Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss stets zur Beratung und Abstimmung kommen.
    8.7Ordentliche Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Ort der Generalversammlung haben, können ihr Stimmrecht auch durch andere ordentliche Mitglieder, denen sie ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht übertragen, ausüben. Ein Vereinsmitglied darf neben seinem das Stimmrecht für höchstens weitere vier Personen ausüben.
    8.8Mitglieder, deren Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zwei Jahresbeiträge überschreiten, haben kein Stimmrecht.
    8.9Der Generalversammlung sind vorbehalten:
    8.9.1Änderung der Statuten;
    8.9.2Auflösung des Vereines;
    8.9.3Erlassung und Änderung einer Geschäftsordnung sowie einer Gerichtsordnung;
    8.9.4Beitritt zu und Austritt aus anderen Vereinen;
    8.9.5Wahl, Enthebung und Entlastung der Präsidiumsmitglieder;
    8.9.6Wahl, Enthebung und Entlastung der anderen Vorstandsmitglieder;
    8.9.7Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer;
    8.9.8Wahl der Mitglieder des Vereinsgerichtes;
    8.9.9Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
    8.9.10Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    8.9.11Aufnahme und Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft;
    8.9.12Verfügung und Rechtsgeschäfte über unbewegliches Vermögen.
    8.10Die Generalversammlung entscheidet:
    8.10.1in den Fällen von Pkt. 8.9.1, 8.9.2 und 8.9.11 mit Vierfünftelmehrheit der gültigen Stimmen;
    8.10.2in den Fällen von Pkt. 8.9.3 und Pkt. 15, 1. Satz, mit Zweidrittelmehrheit und
    8.10.3in allen übrigen Fällen mit überhälftiger Mehrheit der gültigen Stimmen.
    8.10.4Leere Stimmzettel bzw. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.
     
    9Präsidium
    9.1Das Präsidium ist das Leitungs- und Vertretungsorgan des Vereines Es koordiniert die Tätigkeit der Funktionsorgane, Angestellten sowie der Zweigstelle und der Landesstellen.
    9.2Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier, die von der Generalversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder gewählt werden.
    9.3Zu Präsidiumsmitglieder können nicht gewählt werden:
    9.3.1Personen, die mit einem anderen Präsidiumsmitglied verheiratet oder in direkter oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind oder waren;
    9.3.2Angestellte des Vereines, wie etwa ein Generalsekretär;
    9.3.3Rechnungsprüfer
    9.4Der Präsident ist der Leiter des Vereines nach innen und sein Repräsentant nach außen. Er hat die Amtsführung der Mitglieder des Vorstandes zu überwachen.
    9.5Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in allen Angelegenheiten seiner Amtsführung und vertritt ihn im Verhinderungsfall mit allen Rechten und Pflichten.
    9.6Der Schriftführer besorgt insbesondere den Schriftverkehr des Vereines, sowie die Abfassung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
    9.7Der Kassier führt insbesondere die Vereinskassa und die Buchhaltung. Er hat für die laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen und am Ende des Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten einen Rechnungsabschluss zu erstellen.
     
    10Vorstand
    10.1Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan des Vereines und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
    10.2Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Präsidiums und bis zu zehn weiteren, von der Generalversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder zu wählenden Vorstandsmitglieder.
    10.3Der im Pkt. 9.3 angeführte Personenkreis kann ebenso nicht zu weiteren Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
    10.4Die Zuteilung von Verwaltungsagenden an die weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch das Präsidium.
     
    11Vorstandssitzungen
    11.1Die Vorstandssitzung ist die Versammlung der Vorstandsmitglieder zur Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie zur laufenden Geschäftsführung.
    11.2Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Der Präsident hat mindestens einmal im Vierteljahr eine Vorstandssitzung einzuberufen.
    11.3Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder (davon mindestens zwei Präsidiumsmitglieder) beschlussfähig.
    11.4Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit überhälftiger Mehrheit; bei Stimmengleichheit kommen dem Vorsitzenden zwei Stimmen zu. Stimmenthaltung ist nicht statthaft.
    11.5Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern hat der Präsident eine Vorstandssitzung auf einen Termin innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen. Beruft der Präsident die Sitzung nicht binnen einer Woche ein, dann können dies die Antragsteller, gegen Ersatz der Kosten, selbst vornehmen.
    11.6Ein etwaiger Generalsekretär und die Rechnungsprüfer sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.
     
    12Vertretung und Zeichnungsberechtigung
    12.1Der Verein wird von allen im Pkt. 10 angeführten Präsidiumsmitgliedern gemeinsam vertreten (Gesamtvertretung). Sie zeichnen alle rechtlich relevanten Schriftstücke gemeinsam.
    12.2Das Präsidium ist berechtigt, auf den Konten des Vereines die Zeichnungsberechtigung je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam einzuräumen, und zwar dem Präsidenten oder Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Kassier oder einem anderen Vorstandsmitglied (stellvertretender Kassier).
     
    13Rechnungsprüfer
    13.1Die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines - insbesondere des Rechnungsabschlusses (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz) - auf Ordnungsmäßigkeit und die statutengemäße Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb von vier Monaten ab Erstellung des Rechnungsabschlusses durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Generalversammlung gewählt werden.
    13.2Als Rechnungsprüfer dürfen nicht gewählt werden:
    13.2.1Vorstandsmitglieder;
    13.2.2Personen, die mit einem anderen Präsidiumsmitglied verheiratet oder in direkter oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind oder waren;
    13.2.3Angestellte des Vereines;
    13.2.4Generalsekretär.
    13.3Die Rechnungsprüfer haben über ihre Prüfung einen Prüfbericht zu verfassen und darin, sofern zutreffend, die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen, sowie allenfalls festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf In-sich-geschäfte, ist besonders einzugehen.
    13.4Über die Prüfung ist dem Vorstand sowie anlässlich der Genehmigung des Rechnungsabschlusses der Generalversammlung zu berichten.
    13.5Streitigkeiten zwischen den Rechnungsprüfern und den zu prüfenden Organen entscheidet die Generalversammlung.
     
    14Ausnahmeregelung
    14.1Der Vorstand ist berechtigt, bei Vakanz eines Präsidiums- bzw. sonstigen Vorstandsmitgliedes oder eines Rechnungsprüfers bis zur nächsten Generalversammlung einen vorläufigen Vertreter zu bestellen. Desgleichen kann er einen vorläufigen Vertreter bestellen, wenn ein Präsidiums- bzw. sonstiges Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer wegen Abwesenheit, Krankheit oder aus sonstigen Gründen für länger als zwei Monate an der Ausübung seiner Funktion gehindert ist; diese Bestellung gilt nur für die Dauer der Behinderung, längstens aber bis zur nächsten Generalversammlung.
    14.2Sind bei einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung oder Vorstandssitzung weder der Vorsitzende noch sein statutengemäßer Vertreter anwesend oder sind sie als Partei vom Vorsitz ausgeschlossen, dann hat das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die Leitung der Sitzung zu übernehmen.
     
    15Enthebung von Organen
     Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit enthoben werden. Erfolgt die Enthebung, weil der Betreffende infolge Abwesenheit, Krankheit oder aus sonstigen Gründen für länger als zwei Monate an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist, dann genügt überhälftige Mehrheit.
     
    16Vereinsgericht
    16.1Die Vereinsgerichtsbarkeit wird durch das Vereinsgericht ausgeübt.
    16.2Das Vereinsgericht besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Die Mitglieder des Vereinsgerichtes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
    16.3Das Vereinsgericht entscheidet in Senaten, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
    16.4Die Mitglieder des Vereinsgerichtes sind unabhängig und weisungsfrei. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglied oder Generalsekretär sein.
    16.5Das Vereinsgericht fasst seine Beschlüsse mit überhälftiger Mehrheit. Die schriftlichen Entscheidungen sind von zwei Senatsmitgliedern zu unterfertigen.
    16.6Das Vereinsgericht ist zuständig für
    16.6.1Ausschluss ordentlicher Mitglieder gem. Pkt 5.2;
    16.6.2Streitigkeiten zwischen Vorstandsmitgliedern;
    16.6.3Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein;
    16.6.4Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern;
    16.6.5Streitigkeiten zwischen Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis;
    16.6.6Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen des Präsidiums, des Vorstandes oder der Generalversammlung.
     
    17Funktionsperiode
     Alle Organe des Vereines (Vorstand, Rechnungsprüfer, Vereinsgericht) werden gleichzeitig für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt. Nachwahlen während der Funktionsperiode gelten nur bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode. Eine Wiederwahl ist zulässig.
     
    18Zweigstelle bzw. Landessstellen
    18.1Die Zweigstelle der Theresianischen Militärakademie bzw. die Landesstellen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
    18.2Zweck der Zweigstelle bzw. der Landesstellen ist die bessere Erfassung und Betreuung der Mitglieder der Absolventenvereinigung.
    18.2.1Weiterer Zweck der Zweigstelle ist es, im Sinne des Vereinszweckes Militärakademiker der Theresianischen Militärakademie vor allem durch Motivation an die gelebte Neustädter Tradition heranzuführen.
    18.3Die Zuständigkeit eines Mitgliedes zur Zweigstelle bzw. Landesstelle ergibt sich aus dessen Dienstort, Wohnort oder persönlichem Interesse. Befindet sich dieser außerhalb des Bundesgebietes oder besteht keine entsprechende Landestelle, so ist das Präsidium zuständig.
    18.4Für Offiziere und Militärakademiker der Theresianischen Militärakademie ist ausschließlich die Zweigstelle "Theresianische Militärakademie" zuständig.
    18.5Landesstellen sind Teilorganisationen, deren Zuständigkeit geografisch abgegrenzt wird. Sie decken sich grundsätzlich mit Bundesländern, wobei eine Zusammenlegung auch möglich ist. Der Sitz innerhalb eines Bundeslandes ist womöglich am Standort des Militärkommandos.
    18.6Die Zweigstelle und die Landesstellen wirken im engsten Einvernehmen mit dem Vorstand gemäß Geschäftsordnung.
    18.7Die Zweigstelle bzw. Landesstellen haben bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Vorstand einen schriftlichen Rechnungsabschluss über ihre Gebarung im abgelaufenen Jahr vorzulegen.
    18.8Die Zweigstelle "Theresianische Militärakademie" hat zur Wahl des Vorstandes bei der Generalversammlung zumindest einen Vertreter für den Vorstand namhaft zu machen.
    18.9Zu Vorstandssitzungen sind Vertreter der Landesstellen einzuladen. Diese besitzen beratende Stimme.
     
    19Freiwillige Auflösung des Vereines
    19.1Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck mit nachweislichem Rundschreiben einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Vierfünftelmehrheit beschlossen werden.
    19.2Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Dabei hat sie einen Liquidator zu berufen und darüber zu beschließen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
    19.3Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 35 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
     
    20Änderung der Statuten und Erlassung von Durchführungsbestimmungen
    20.1Die Änderung der Statuten kann nur durch die Generalversammlung mit Vierfünftelmehrheit erfolgen. Der Text der beantragten Änderung ist in der Einberufung der Generalversammlung bekannt zumachen.
    20.2Nähere Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten kann die Generalversammlung in Form einer Geschäftsordnung und einer Gerichtsordnung mit Zweidrittelmehrheit erlassen.
     
    21Bekanntmachung
     Rechtsgültige Bekanntmachungen erfolgen, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, durch Rundschreiben an die Mitglieder.
     
    22Übergangsbestimmungen
    22.1Diese Statuten wurden am 10. November 2003 beschlossen.
    22.2Die Funktionsperiode aller Organe des Vereines (Vorstand, Rechnungsprüfer und Vereinsgericht) endet am Tage der Beschlussfassung über diese Statutenänderung. Mit der Neuwahl aller Organe beginnt die erste Funktionsperiode gemäß Pkt. 17.