ALT–NEUSTADT

Statuten der Absolventenvereinigung der
Theresianischen Militärakademie (Fassung: 14. Dezember 2023)

1. Name und Sitz des Vereines

1.1 Der Verein führt den Namen „ALT–NEUSTADT, Absolventenvereinigung der Theresianischen Militärakademie“.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in WIEN und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.3 Diese Tätigkeit wird zurbestmöglichen dezentralen Betreuung der Mitglieder einerseits durch das territoriale (durch die Zweigstelle an der Theresianischen Militärakademie) andererseits durch das Prinzip der Absolventenklassen (Ausmusterungsjahrgänge) sichergestellt.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.5 Das Abzeichen der Absolventenvereinigung ist ein gotischer Schild, mittig angebracht ist eine Nachbildung des Maria Theresien-Ordens, darüber der Schriftzug Alt-Neustadt und darunter die Jahreszahl 1919 (Jahr der Vereinsgründung). Der gotische Schild ist grau unterlegt und mit einer rot goldenen Einrahmung.

2. Zweck des Vereins

2.1 Der Verein ist ein karitativer Verein für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke, seine Tätigkeiten sind nicht auf Gewinn gerichtet.

2.2 Der Verein ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Vereinigung der Absolventen der Theresianischen Militärakademie zu WIENER NEUSTADT zur Wahrung der „NEUSTÄDTER TRADITION“.

2.3 Der Verein ist in diesem Sinn bestrebt:

2.3.1 seine Mitglieder im Rahmen ihres beruflichen Werdeganges bereits während der Offiziersausbildung Fachhochschul-Bachelor-StudiengangMilitärische Führung, insbesondere bei wissenschaftlichen Arbeiten, zu fördern und zu unterstützen;

2.3.2 Förderung und Unterstützung seiner Mitglieder insbesondere als Berufsoffiziere des Österreichischen Bundesheeres im Rahmen deren persönlicher Weiterentwicklung anzubieten;

2.3.3 für die Wahrung und Weiterentwicklung des Berufsbildes des Berufsoffiziers auf der Basis der Tradition der Theresianischen Militärakademie und des Gründungsauftrages an dieser Ausbildungsstätte einzutreten;

2.3.4 unverschuldet in Not geratene Mitglieder oder deren Hinterbliebene zu betreuen und zu unterstützen. Diese Unterstützung kann auch für Absolventen der Theresianischen Militärakademie gewährt werden, wenn sie nicht Mitglieder sind, jedoch dringender Hilfe bedürfen. Dazu bedarf es als Voraussetzung jedoch einen Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit;

2.3.5 an der Bestandssicherung und Widmung der Denkmäler und Sammlungen der Militärakademien sowie des historischen Teiles des Akademiefriedhofes mitzuwirken;

2.3.6 soziale Einrichtungen und Aktivitäten, die dem Zusammenhalt im Offizierskorps förderlich sind, zu schaffen und/oder zu erhalten bzw. zu unterstützen.

3. Ideelle und materielle Mittel

.1 Der Verein sucht seinen Zweck insbesondere zu erreichen durch:

3.1.1 Abhaltung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen;

3.1.2 Herausgabe von Medienprodukten;

3.1.3 Petitionen und Denkschriften bei Behörden und anderen Institutionen;

3.1.4 Zusammenarbeit mit oder Beitritt zu anderen Organisationen des In- und Auslandes, wenn dies im Interesse des Vereines liegt;

3.1.5 Erinnerungsfeiern, insbesondere das Stiftungsfest der Theresianischen Militärakademie.

3.1.6 Unterstützung von Veranstaltungen, die die Zusammengehörigkeit der Absolventenklassen erhalten.

3.2 Die finanziellen Mittel werden u. a. aufgebracht durch:

3.2.1 Beiträge der Mitglieder, deren Festsetzung bis zu ihrer Änderung gilt;

3.2.2 Sammlungen, Subventionen, Spenden, Widmungen und dergleichen;

3.2.3 Nutzung und Verwertung des Vereinsvermögens;

3.2.4 Einkünfte aus Veranstaltungen und Medienprodukten;

3.2.5 freiwillige Verfügungen.

4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Absolventenvereinigung ALT-NEUSTADT steht Frauen und Männern offen.

4.1 Die Mitglieder werden eingeteilt in:

4.1.1 ordentliche Mitglieder,

4.1.2 außerordentliche Mitglieder und

4.1.3 Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder können Berufsoffiziere oder ehemalige Berufsoffiziere werden, die Absolventen der Theresianischen Militärakademie oder einer gleichwertigen ehemaligen Offiziersausbildungsstätte und österreichische Staatsbürger sind.

4.3 Außerordentliche Mitglieder können werden:

4.3.1 Militärakademiker;

4.3.2 Sonstige Berufsoffiziere des Österreichischen Bundesheeres;

4.3.3 Absolventen des Fachhochschul-Bachelor-Studiengang „Militärische Führung“, die nicht Berufsoffiziere sind;

4.3.4 österreichische Staatsbürger, die in besonderer Weise die Bestrebungen des Vereines fördern.

4.4 Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste für die Vereinigung Alt-Neustadt ernannt werden.

5. Aufnahme, Ausschluss und Austritt

5.1 Aufnahme

5.1.1 Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt auf schriftliches Ansuchen durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die außerordentliche Mitgliedschaft von Militärakademiker wird nach positiver Beendigung der Offiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft überführt.

5.1.2 Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

5.2 Ausschluss

Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch:

5.2.1 den Vorstand, wenn das Mitglied trotz nachweislicher Mahnung mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen mehr als drei Jahre im Rückstand ist;

5.2.2 das Vereinsgericht

  • wegen Verstoßes gegen die Statuten;
  • wegen eines das Ansehen oder Interesse des Vereines schädigenden Verhaltens;
  • wegen einer unehrenhaften Handlung.

5.3 Austritt

5.3.1 Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung beim Verein einlangt, wirksam.

5.3.2 Ausgeschiedene Personen haben binnen eines Monats ihre Verbindlichkeiten zu regeln.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der dafür aufgestellten Regeln zu benützen.

6.2 Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.

6.3 Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und beratende Stimme in der Generalversammlung.

6.4 Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereines zu wahren, seine Interessen und Zwecke nach Kräften zu fördern, die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten, den Anordnungen des Vorstandes zu entsprechen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

6.5 Kommt ein Mitglied in den Verdacht (Voruntersuchung oder Anklage), eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, mit deren Verurteilung eine Verminderung der staatsbürgerlichen Rechte verbunden sein kann, dann ist es bis zur Beendigung des Strafverfahrens vom Vorstand von allen seinen Rechten und Pflichten zu suspendieren.

7. Organe des Vereines

7.1 Generalversammlung

7.2 Vorstand

7.3 Rechnungsprüfer

7.4 Vereinsgericht

8. Generalversammlung

8.1Die ordentliche Generalversammlung hat mindestens einmal im Jahr, spätestens am Tag des Stiftungsfestes, stattzufinden.

8.2 Eine außerordentliche Generalversammlung muss über Beschluss der ordentlichen General-versammlung, des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder auf Wunsch eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder vom Präsidenten auf einen Termin innerhalb von 31 Tagen ab Bekanntgabe anberaumt werden. Beruft der Präsident die Generalversammlung mit den gewünschten Verhandlungspunkten nicht binnen 14 Tagen ein, dann können dies die Antragsteller, gegen Ersatz der Kosten, selbst vornehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, ihnen die notwendigen Adressen zur Verfügung zu stellen.

8.3 Die Generalversammlung (gilt sinngemäß auch für Punkt 8.2) wird vom Präsidenten einberufen.

8.4 Die Einberufung der Generalversammlung (gilt sinngemäß auch für Punkt 8.2) hat schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Verhandlungspunkte mindestens drei Kalenderwochen im Voraus zu erfolgen.

8.5 Die Generalversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8.6 Anträge, deren Gegenstand nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen für die ordentliche Generalversammlung (gilt sinngemäß auch für Punkt 8.2)mindestens drei Tage im Voraus schriftlich beim Vorstand angemeldet werden. Verspätet einlangende Anträge können nur dann unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür sind. Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss stets zur Beratung und Abstimmung kommen.

8.7 Ordentliche Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Ort der Generalversammlung haben, können ihr Stimmrecht auch durch andere ordentliche Mitglieder, denen sie ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht übertragen, ausüben. Ein Vereinsmitglied darf neben seinem eigenen das Stimmrecht für höchstens weitere vier Personen ausüben. Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht, so die IT-Struktur angeboten wird, auch mittels digitaler Präsenz und digitaler Abstimmung wahrnehmen.

8.8 Mitglieder, deren Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zwei Jahresbeiträge überschreiten, haben kein Stimmrecht.

8.9 Der Generalversammlung sind vorbehalten:

8.9.1 Änderung der Statuten;

8.9.2 Auflösung des Vereines;

8.9.3 Erlassung und Änderung einer Geschäftsordnung sowie einer Gerichtsordnung;

8.9.4 Beitritt zu und Austritt aus anderen Vereinen;

8.9.5 Enthebung und Entlastung der Vertretungs- und Leitungsorgane

8.9.6 Wahl, Enthebung und Entlastung der weiteren Vorstandsmitglieder;

8.9.7 Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.9.8 Wahl der Mitglieder des Vereinsgerichtes;

8.9.9 Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

8.9.10 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

8.9.11 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

8.9.12 Verfügung und Rechtsgeschäfte über unbewegliches Vermögen;

8.9.13 Festlegung des Vereinslogos.

8.10 Die Generalversammlung entscheidet:

8.10.1 in den Fällen von Pkt. 8.9.1, 8.9.2 und 8.9.11 mit Vierfünftelmehrheit der gültigen Stimmen;

8.10.2 in den Fällen von Pkt. 8.9.3 und Pkt. 15, 1. Satz mit Zweidrittelmehrheit und

8.10.3 in allen übrigen Fällen einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen.

8.10.4 Leere Stimmzettel bzw. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.

9. Vorstand

9.1 Der Vorstand umfasst die Leitungs- und Vertretungsorgane, das Geschäftsführungsorgan, den Kassierdes Vereines und weiteren Personen gemäß Punkt 10.2. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

9.2 Der Vorstand besteht aus: dem Präsidenten, Vizepräsident, Generalsekretär und dem Kassier und bis zu zwölf weiteren, von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu wählenden Vorstandsmitgliedern.

9.3 Der Präsident ist der Leiter des Vereines nach innen und sein Repräsentant nach außen. Er hat die Amtsführung der Mitglieder des Vorstandes zu überwachen.

9.4 Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in allen Angelegenheiten seiner Amtsführung und vertritt ihn im Verhinderungsfall mit allen Rechten und Pflichten.

9.5 Der Generalsekretär besorgt alle anfallenden Verwaltungsaufgaben, insbesondere den Schriftverkehr des Vereines sowie die Abfassung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.

9.6 Der Kassier führt insbesondere die Vereinskassa und die Buchhaltung. Er hat für die laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen und am Ende des Rechnungsjahres innerhalb von zweiMonaten einen Rechnungsabschluss zu erstellen.

9.7 Zu Vorstandsmitgliedern können nicht gewählt werden

9.7.1 Personen, die mit einem anderen Vorstandsmitglied verheiratet oder in direkter oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind oder waren;

9.7.2 Angestellte des Vereines 9.8 Die Zuteilung von Verwaltungsagenden an weitereVorstandsmitglieder erfolgt durchden Vorstand.

10. Vorstandssitzungen

10.1 Die Vorstandssitzung ist die Versammlung der Vorstandsmitglieder zur Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie zur laufenden Geschäftsführung.

10.2 Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet (Vorsitzender). Der Präsident hat mindestens einmal im Vierteljahr eine Vorstandssitzung einzuberufen.

10.3 Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder, davon jedoch zumindest ein Leitungs-Vertretungsorgan (Präsident oder Vizepräsident) sowie der Kassier oder der Geschäftsführer, beschlussfähig.

10.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit kommen dem Vorsitzenden zwei Stimmen zu.

10.5 Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern hat der Präsident eine Vorstandssitzung auf einen Termin innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen. Beruft der Präsident die Sitzung nicht binnen 7 Tage ein, dann können dies die Antragsteller, gegen Ersatz der Kosten, selbst vornehmen.

10.6 Die Rechnungsprüfer sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.

11. Vertretung und Zeichnungsberechtigung

11.1 Der Verein wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, vertreten.

11.2 Der Vorstand ist berechtigt, auf den Konten des Vereines die Zeichnungsberechtigung je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam einzuräumen, und zwar dem Kassier gemeinsam mit dem Generalsekretär oder einem anderen Vorstandsmitglied.

12. Rechnungsprüfer

12.1 Die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines – insbesondere des Rechnungsabschlusses (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz) – auf Ordnungsmäßigkeit und die statutengemäße Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb von vier Monaten ab Erstellung des Rechnungsabschlusses durch zumindest zwei Rechnungsprüfer.

12.2 Als Rechnungsprüfer dürfen nicht gewählt werden:

12.2.1 Vorstandsmitglieder;

12.2.2 Personen, die mit einem anderen Vorstandsmitglied verheiratet oder in direkter oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind oder waren;

12.2.3 Angestellte des Vereines.

12.3 Die Rechnungsprüfer haben über ihre Prüfung einen Prüfbericht zu verfassen und darin, sofern zutreffend, die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen, sowie allenfalls festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf In-sich-Geschäfte, ist besonders einzugehen.

12.4 Über die Prüfung ist dem Vorstand sowie anlässlich der Genehmigung des Rechnungsabschlusses der Generalversammlung zu berichten. 12.5 ÜberStreitigkeiten zwischen den Rechnungsprüfern und den zu prüfenden Organen entscheidet die Generalversammlung.

13. Ausnahmeregelung

13.1 Der Vorstand ist berechtigt, bei Vakanz eines Vorstandsmitgliedes oder eines Rechnungsprüfers bis zur nächsten Generalversammlung einen vorläufigen Vertreter zu bestellen. Desgleichen kann er einen vorläufigen Vertreter bestellen, wenn ein sonstiges Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer wegen Abwesenheit, Krankheit oder aus sonstigen Gründen für länger als zwei Monate an der Ausübung seiner Funktion gehindert ist; diese Bestellung gilt nur für die Dauer der Behinderung, längstens aber bis zur nächsten Generalversammlung.

13.2 Sind bei einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung oder Vorstandssitzung weder der Vorsitzende noch sein statutengemäßer Vertreter anwesend oder sind sie als Partei vom Vorsitz ausgeschlossen, dann hat das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die Leitung der Sitzung zu übernehmen.

14. Enthebung von Organen

Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit enthoben werden. Erfolgt die Enthebung, weil der Betreffende infolge Abwesenheit, Krankheit oder aus sonstigen Gründen für länger als zwei Monate an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist, dann genügt einfache Mehrheit.

15. Vereinsgericht

15.1 Die Vereinsgerichtsbarkeit wird durch das Vereinsgericht ausgeübt. Dieses vereinsinterne Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen die Verhältnisse der Mitglieder im Verein untereinander und gegenüber dem Verein betreffenden Streitigkeiten berufen.

15.2 Das Vereinsgericht besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Die Mitglieder des Vereinsgerichtes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

15.3 Das Vereinsgericht entscheidet in Senaten, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

15.4 Die Mitglieder des Vereinsgerichtes sind unabhängig und weisungsfrei. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglied oder Generalsekretär sein.

15.5 Das Vereinsgericht fasst seine Beschlüsse mit überhälftiger Mehrheit. Die schriftlichen Entscheidungen sind von zwei Senatsmitgliedern zu unterfertigen.

15.6 Das Vereinsgericht ist zuständig für

15.6.1 Ausschluss ordentlicher Mitglieder gem. Pkt. 5.2;

15.6.2 Streitigkeiten zwischen Vorstandsmitgliedern;

15.6.3 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein;

15.6.4 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern;

15.6.5 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis;

15.6.6 Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung.

16. Funktionsperiode

Alle Organe des Vereines (Vorstand, Rechnungsprüfer, Vereinsgericht) werden gleichzeitig für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt. Nachwahlen während der Funktionsperiode gelten nur bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode. Wiederwahl ist zulässig.

17. Zweigstelle und Absolventenklassen (Ausmusterungsjahrgänge)

17.1 Die Zweigstelle an der Theresianischen Militärakademie und Absolventenklassen (Ausmusterungs-jahrgängen) haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.

17.2 Zweck der Zweigstelle und Absolventenklassen (Ausmusterungsjahrgängen) ist die bessere Erfassung und Betreuung der Mitglieder der Absolventenvereinigung.

17.2.1 Weiterer Zweck der Zweigstelle ist es, im Sinne des Vereinszweckes vor allem durch Motivation die Militärakademiker der Theresianischen Militärakademie an die gelebte Neustädter Tradition heranzuführen.

17.3 Die Zuständigkeit des Mitgliedes zur Zweigstelle ergibt sich aus seinem Dienstort, Wohnort oder persönlichen Interesse bzw. zu einem Ausmusterungsjahrgang.

17.4 Für Offiziere und Militärakademiker der Theresianischen Militärakademie ist ausschließlich die Zweigstelle „Theresianische Militärakademie“ zuständig.

17.5 Die Zweigstelle wirkt im engsten Einvernehmen mit dem Vorstand, der sich, wenn angebracht, des internen Netzwerkes der Absolventenklassen (Ausmusterungsjahrgänge) bedient. Hiezu bestimmt jeder Ausmusterungsjahrgang einen Alt-Neustädter als Kontaktperson zum Vorstand.

17.6 Die Zweigstelle hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Vorstand einen schriftlichen Rechnungsabschluss über ihre Gebarung im abgelaufenen Jahr vorzulegen.

17.7 Die Zweigstelle hat zur Wahl des Vorstandes bei der Generalversammlung zumindest zwei Vertreter für den Vorstand namhaft zu machen.

17.8 Zu Vorstandssitzungen sind Vertreter der Jahrgänge (Kontaktpersonen) nach Maßgabe der Möglichkeiten einzuladen. Diese besitzen beratende Stimme.

18. Freiwillige Auflösung des Vereines

18.1 Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck mit nachweislichem Rundschreiben einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Vierfünftelmehrheit beschlossen werden.

18.2 Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Dabei hat sie einen Liquidator zu berufen und darüber zu beschließen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

18.3 Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

19. Änderung der Statuten und Erlassung von Durchführungsbestimmungen

19.1 Die Änderung der Statuten kann nur durch die Generalversammlung mit Vierfünftelmehrheit erfolgen. Der Text der beantragten Änderung ist in der Einberufung der Generalversammlung bekannt zumachen.

19.2 Nähere Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten kann die Generalversammlung in Form einer Geschäftsordnung und einer Gerichtsordnung mit Zweidrittelmehrheit erlassen.

20. Bekanntmachung

Rechtsgültige Bekanntmachungen erfolgen, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, durch Rundschreiben an die Mitglieder. Mit Zustimmung des Mitgliedes können Mitteilungen und Einberufungen auch an eine vom Mitglied bekannt gegebenen E-Mail-Adresse erfolgen.

21. Übergangsbestimmungen

21.1 Diese Statuten wurden am 13. Juli 2017 beschlossen und am 14.12.2023 bei der Generalversammlung ergänzt bzw. angepasst.

Die Statuen als Datei zum Download: